Zusammenfassung
Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (1) war die Frage
nach einer Schwangerschaft bei der Einstellung dann zulässig, wenn sich um einen Arbeitsplatz
nur Frauen bewarben, da in diesem Fall ein Verstoß gegen die Geschlechtsdiskriminierung
(§ 611a BGB) nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht kommt. Im Jahr 1992 rückte
das BAG von dieser Rechtsprechung ab (2) und befand, daß die Befragung in der Regel
gegen das Diskriminierungsverbot verstoße und daher unzulässig sei, gleichgültig,
ob sich um den Arbeitsplatz nur Frauen oder auch Männer bewarben. Gleichzeitig hatte
das Gericht jedoch angedeutet, daß es an einer Geschlechterbenachteiligung dann fehle,
wenn die angestrebte Tätigkeit von einer Schwangeren überhaupt nicht aufgenommen werden
könne, weil der zu besetzende Arbeitsplatz beispielsweise dem Katalog der Beschäftigungsverbote
nach § 4 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) unterliegt. In einem solchen Fall sei die
Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft sachlich gerechtfertigt.